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Art. 2 § 1

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 334/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 101.07.198830.06.1992 BGBl. Nr. 334/1988 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 334/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Artikel römisch zwei

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung für die in Anlage 1 angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren) im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
    1. Ziffer eins
      keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
    2. Ziffer 2
      durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,
    und insoweit diese Waren nicht Lenkungsmaßnahmen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.
  2. Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 2, haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger, einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988

Schlagworte

Wirtschaftsgut

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10006656

Dokumentnummer

NOR12072590

Alte Dokumentnummer

N5198012378H